Satzung der Gesellschaft für Kieferorthopädische Zahntechnik e.V.
§ 1 Zweck des Vereins
Zweck der "Gesellschaft für Kieferorthopädische Zahntechnik e.V." ist, die Interessenten an
der kieferorthopädischen Zahntechnik zusammenzuführen, über theoretisches und praktisches Fachwissen und Können durch Formen der Weiterbildung und den
Erfahrungsaustausch seiner Mitglieder zu fördern. Diese Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des
3. Abschnitts der Abgabenverordnung (§§51 ff.A0), ist somit selbstlos und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen: "Gesellschaft für Kieferorthopädische Zahntechnik e.V.".
(2) Sitz des Vereins ist Halle/Saale.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden. Juristische Personen sind inbegriffen. Vorausgesetzt ist weiter
lediglich eine an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft wird beendet:
a) durch Tod,
b) durch freiwilligen Austritt nach dreimonatiger schriftlicher Veränderung an den Vorstand zum Jahresschluss,
c) durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann,
d) geblieben durch Ausschließung mangels Interesses, die durch Beschluss des Vorstands ausgesprochen werden kann, wenn ein Mitglied mindestens ein Jahr
lang mit seinem Beitrag im Rückstand ist und trotz Mahnung binnen vier Wochen seiner Beitragspflicht nicht nachkommt.
(3) Bei Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
(4) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistung berechtigt. Rentner sind per formlosen Antrag
beitragsfrei.
§ 4 Kassenwesen
(1) Der Verein führt eine Kasse, die mindestens jährlich abzuschließen und durch zwei Kassenprüfer zu überprüfen ist.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Kassenwart trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Der Kassenwart hat dem Vorstand laufend, insbesondere bei auftretenden
Unstimmigkeiten, über die Kassensituation zu berichten. Er hat einmal am Quartalsende den 1.Vorsitzenden schriftlich über den aktuellen
Kontostand zu informieren.
(4) Die Jahresmitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Jährlich wird ein neuer Kassenprüfer
für zwei Jahre ernannt, der vom verbliebenen eingearbeitet wird.
(5) Mitgliedsbeiträge werden gezahlt. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 Gewinne und sonstige Vereinsmittel
(1) Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand, bestehend aus dem
a) 1. Vorsitzenden
b) 2. Vorsitzenden
c) Kassenwart
d) Schriftwart
e) Koordinator
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
3. Der Beirat, der durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus geeignet erscheinenden Personen gebildet werden kann. Der Beirat wird von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich abzuhalten.
a) Sie beschließt insbesondere über:
1. die Bestellung und Abberufung des Vorstands,
2. die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
3. die Ausschließung eines Mitglieds,
4. die Auflösung des Vereins,
5. die Bestellung und Abberufung von Beiratsmitgliedern.
b) Sie beinhaltet insbesondere:
1. den Jahresbericht des 1. Vorsitzenden,
2. den Kassenbericht,
3. den Kassenprüfbericht,
4. die Entlastung des Vorstands
(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung
der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung und einer Frist von mindestens vier
Wochen vor der Versammlung ein. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung. Jedes
Mitglied kann ihre Ergänzung sowie Anträge bis spätestens zwei Wochen vor der
Verhandlung beantragen.
(3) Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Mitglieder, bei Stimmengleichheit die
Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die
Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand; Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht
einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel. Beschlüsse, durch die Satzung
geändert wird und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit
von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.
(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem
zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 1 genannten
gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen
Finanzamtes.
(5) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen,
die vom Protokollführer und dem Leiter der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist.
Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten zugänglich sein.
Einwendungen können nur schriftlich innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift
zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.
§ 8 Vorstand des Vereins
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus natürlichen Personen. Die Wahl erfolgt einzeln.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann für die restliche Amtszeit
vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Vorstand im Sinne des § 26 BDB sind der
1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende. Sie haben Alleinvertretungsbefugnis. Für
Rechtshandlungen mit einem Gegenwert von DM 5000.- bedarf es jedoch der
Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(3) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er
mindestens zweimal jährlich zusammentrifft und über die eine Niederschrift zu fertigen
ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den ersten Vorsitzenden,
bei Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden. Für die Beschlussfähigkeit des
Vorstands genügt die Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern. Bei Abstimmungen
entscheidet die Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder, bei Stimmengleichheit
die Stimme des ersten Vorsitzenden und im Falle einer Verhinderung des zweiten
Vorsitzenden.
§ 9 Beirat
(1) Der Beirat setzt sich nach Möglichkeit aus fünf natürlichen Personen zusammen, die die
verschiedenen Interessenbereiche des Vereins repräsentieren. Die Mitglieder des
Beirates wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Für Wahl
und Amtsausführung der Beiratsmitglieder gelten die Bestimmungen für den Vorstand in
entsprechender Weise.
(2) Vornehmliche Aufgabe des Beirates ist die Beratung des Vorstands in allen
Angelegenheiten des Vereins. Zwischen den Mitgliederversammlungen nimmt der Beirat
zudem die Interessen der Mitglieder gegenüber dem Vorstand wahr. Der Vorstand lädt
die Mitglieder des Beirates unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu
seinen Vorstandssitzungen ein.
§ 10 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von drei Viertel aller Mitglieder beschlossen werden. Die Auseinandersetzung erfolgt
nach den Vorschriften des BGB.
(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den "Deutschen Roten
Kreuz Verband, Halle e.V.", der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
Halle/Saale, Oktober 1990
mit Änderung vom Juni 1991
mit Änderung vom März 1995
mit Änderung vom März 1997
mit Änderung vom November 2001