Satzung
der
Gesellschaft für Kieferorthopädische Zahntechnik e.V.

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen: "Gesellschaft für Kieferorthopädische Zahntechnik e.V.". Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal unter der Nummer

VR 20507 eingetragen.
Sitz des Vereins ist Halle/ Saale. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Berufsbildung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Zusammenführen von Interessenten an der kieferorthopädischen Zahntechnik um theoretisches und praktisches Fachwissen und Können durch Formen der Weiterbildung und des Erfahrungsaustausches zu fördern. Dieses erfolgt insbesondere durch die Durch- führung von Fortbildungsseminaren und Veranstaltungen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand eine pauschale Vergütung in den Grenzen des § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtsfreibetrag) erhalten.

Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein.

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Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Die Höhe beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. (1)  Mitglied des Vereins kann jede an der Verwirklichung der Vereinsziele interessierte natürliche und juristische Person werden. Vorausgesetzt ist weiter lediglich eine an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

  2. (2)  Die Mitgliedschaft wird beendet: a) durch Tod,

    b) durch freiwilligen Austritt,
    c) durch förmliche Ausschließung,
    d) durch Streichung von der Mitgliederliste
    e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung

  3. (3)  Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündi- gungsfrist von drei Monaten zulässig.

    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mindestens ein Jahr mit seinem Beitrag im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung binnen vier Wochen seiner Beitragspflicht nicht nachkommt. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich anzuzeigen, der Anspruch auf Zahlung bleibt davon unberührt.

    Ein beitragsbefreites Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es sich seit mehr als drei Jahren nicht mehr aktiv am Vereinsleben beteiligt (passive Mitgliedschaft). Auch hier ist die Streichung dem Mitglied schriftlich anzuzeigen.

    Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
    Vor der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Dazu wird dem Betroffenen der Ausschlie- ßungsbeschluss durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt.

    Der Betroffene kann innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung gegen den beabsichtigten Ausschließungsbeschluss schriftlichen Widerspruch einle- gen und wird dann vom Vorstand zum Gespräch eingeladen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

  4. (4)  Bei Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

(4) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

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(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit und zur kostenlosen Inanspruch- nahme der Vereinsleistung berechtigt.
Rentner sind per formlosen Antrag mit entsprechendem Nachweis beitragsbefreit

§ 5 Kassenwesen

  1. (1)  Der Verein führt eine Kasse, die mindestens jährlich abzuschließen und durch zwei

    Kassenprüfer zu überprüfen ist.

  2. (2)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  3. (3)  Der Kassenwart trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Der Kassenwart hat dem Vorstand laufend, insbesondere bei auftretenden Unstimmigkeiten, über die Kassensituation zu berichten.
    Er hat einmal am Quartalsende den 1.Vorsitzenden schriftlich über den aktuellen Kontostand zu informieren.

  4. (4)  Die Jahresmitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Jährlich wird ein neuer Kassenprüfer für zwei Jahre ernannt, der vom verbliebenen eingearbeitet wird.

     

  5. § 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand,
3. der Beirat

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. (1)  Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich abzuhalten.

  2. (2)  a) Sie beschließt insbesondere über:
    die Bestellung und Abberufung des Vorstands,

    die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
    die Ausschließung eines Mitglieds,
    die Auflösung des Vereins,
    die Bestellung und Abberufung von Beiratsmitgliedern, die Satzungsänderung

  3. (3)  b) Sie ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: den Jahresbericht des 1. Vorsitzenden,

    den Kassenbericht,
    den Kassenprüfbericht,
    die Entlastung des Vorstands.

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  1. (4)  Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch eine besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der T agesordnung und einer Frist von mindestens vier Wochen vor der Versammlung ein. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung. Jedes Mitglied kann ihre Ergänzung sowie Anträge bis spätestens zwei Wochen vor der Verhandlung beantragen.

  2. (5)  Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme

    Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Mitglieder, bei Stimmengleich- heit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.

  3. (6)  Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in § 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanz- amtes. Bei Satzungsänderungen, die durch Behörden (insbesondere das Finanzamt) verlangt werden, kann auch der Vorstand diese Änderungen beschließen.

  4. (7)  Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und dem Leiter der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten zugänglich sein. Einwendungen können nur schriftlich innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.

 

§ 8

(1) Der Vorstand besteht aus: a) 1. Vorsitzende

b) 2. Vorsitzenden c) Kassenwart
d) Sekretär
e) Koordinator

 

Der Vorstand

  1. (2)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.

  2. (3)  Der Vorstand des Vereins besteht aus natürlichen Personen

  3. (4)  Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann für die restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.

  4. (5)  Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende. Sie haben Alleinvertretungsbefugnis.
    Für Rechtshandlungen mit einem Gegenwert ab EURO 5000,00 bedarf es jedoch der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

  5. (6)  Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er min- destens zweimal jährlich zusammentrifft und über die eine Niederschrift zu fertigen ist.

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Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den ersten Vorsitzenden, bei Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden.

Für die Beschlussfähigkeit des Vorstands genügt die Anwesenheit von drei Vorstands-

mitgliedern.
Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des ersten Vorsitzenden und im Falle einer Verhin- derung des zweiten Vorsitzenden.

 

§ 9 Der Beirat

  1. (1)  Der Beirat setzt sich nach Möglichkeit aus fünf natürlichen Personen zusammen, die die verschiedenen Interessenbereiche des Vereins repräsentieren. Die Mitglieder des Beirates wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Für Wahl und Amtsausführung der Beiratsmitglieder gelten die Bestimmungen für den Vorstand

    in entsprechender Weise.

  2. (2)  Vornehmliche Aufgabe des Beirates ist die Beratung des Vorstands in allen Angelegenheiten des Vereins. Zwischen den Mitgliederversammlungen nimmt der Beirat zudem die Interessen der Mitglieder gegenüber dem Vorstand wahr. Der Vorstand lädt die Mitglieder des Beirates unter Angabe der T agesordnung mit angemessener Frist zu seinen Vorstandssitzungen ein.

  3. (3)  Der Beirat kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus geeignet erschei- nenden Personen gebildet werden.
    Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

     

  4. § 10 Datenschutz

  1. (1)  Sämtliche persönliche Daten der Mitglieder, die sowohl durch den „Antrag auf Aufnah- me in die Gesellschaft für Kieferorthopädische Zahntechnik e.V.“, die Anmeldung zur Teilnahme an den Harzer Fortbildungsseminaren, des Event „GK- auf Abwegen“ oder auf anderer Art und Weise (per Post, Fax oder E- Mail) dem Vorstand des Vereins mitgeteilt werden, werden im vereinseigenen EDV- System des 1. und 2. Vorsitzenden, des Kassenführers und des Sekretärs erfasst und gespeichert.

  2. (2)  Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organi- satorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt)

  3. (3)  Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Vorstand der GK grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereins- zwecks (z. Beispiel Organisation und Durchführung der Harzer Fortbildungsseminare, „GK- auf Abwegen“) nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegen- steht.

  4. (4)  Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet.

  5. (5)  Beim Austritt eines Mitglieds werden Name, Vorname, Adresse und Geburtsjahr aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die

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die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn (10) Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

Bei Nichtmitgliedern werden die erhobenen Daten nach zwei Jahren gelöscht.

Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder aus- gehändigt, die in der GK eine besondere Funktion ausführen, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert.

Macht ein Mitglied geltend, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.

Der vollständige Wortlaut der Datenschutzordnung ist im geschützten Mitgliederbereich der Homepage der Gesellschaft für Kieferorthopädische Zahntechnik e. V. abgedruckt

 

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit der im § 7, Abs.6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des BGB.
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert
.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den "Deutschen Roten Kreuz Verband, Halle e.V.", der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Halle/Saale, Oktober 1990
mit Änderung vom Juni 1991
mit Änderung vom März 1995
mit Änderung vom März 1997
mit Änderung vom November 2001 (mit Änderung vom November 2019)

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